Sportbetrieb weitestgehend ohne Einschränkungen
Wie bekannt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Corona-Schutzverordnung in NRW an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit zwei Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.
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"Waldwichtel" jetzt anerkannter Bewegungskindergarten
Als erste Waldkita im Kreis Siegen-Wittgenstein erhielten am Mittwochabend (23. März) die Flecker Waldwichtel vom Waldritter e.V. das Gütesiegel „Anerkannter Bewegungskindergarten“ der Staatskanzlei und des Landessportbundes NRW. Zeitgleich erhielt der Turnverein Freudenberg als Kooperationspartner das Gütesiegel „kinderfreundlicher Sportverein“. „Uns war im Team ziemlich schnell klar, dass bei den Waldwichteln die Voraussetzungen ideal sind, um Bewegungsförderung zu betreiben. Das fängt schon morgens an, wenn die Kinder von den Erzieherinnen Evelyn Alishiri und Susana Braga ca. 100 Meter von der Kita zu Fuß und mit Bobbycars, Rollern und anderen Gerätschaften ausgestattet, abgeholt werden und sie dort bereits ihre erste Bewegungseinheit erhalten“, so Nadine Dietrich, Beraterin für Anerkannte Bewegungskitas in der Sportjugend des Kreissportbundes Siegen-Wittgenstein.
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Fördergelder ab 30. März beantragen
Auch in diesem Jahr haben die Sportvereine die Möglichkeit, Fördergelder für eigene Projekte zu beantragen. Im Programm "1000 x 1000" Euro werden wie gewohnt bestimmte Schwerpunkte unterstützt. Auch die Förderung der Übungsarbeit im Jugendbereich ist ab dem 30. März wieder zu Beantragung freigegeben.
Corona: Neue Regelungen im Sport am 19. März
Am Samstag. 19. März, tritt auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 2. April gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
· Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
· Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G-Regelungen
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
· Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Sportvereinen mehr Rechtssicherheit geben
In Zeiten wie diesen stellen sich die folgenden Fragen umso mehr: Muss der Sport politisch oder parteipolitisch neutral sein – und wo genau ist der Unterschied? Muss ich mein Vereinsheim allen Parteien vermieten oder kann ich mir das frei aussuchen? Und wie sieht das bei einer Podiumsdiskussion aus, die mein Verein mit politischen Vertreter*innen vor Ort organisieren möchte? Dürfen wir einen Aufruf zu einer Demonstration unterstützen? Und ist dann unsere Gemeinnützigkeit in Gefahr?
Vereine und Verbände sehen sich zunehmend mit derartigen Fragen konfrontiert, die in ihrer Komplexität schnell überfordern können und gerne und gezielt ausgenutzt werden, um den Sport und seine Infrastruktur als Bühne für demokratiefeindliche und diskriminierende Aktivitäten zu nutzen. Daher möchten wir nochmal auf die Handreichung der Deutschen Sportjugend aufmerksam machen, die ihren Mitgliedsorganisationen für den Umgang mit diesen schwierigen und hochaktuellen Fragen eine größere Handlungssicherheit geben will. >> Download