Landeskinderschutzgesetz

Landeskinderschutzgesetz

Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Was heißt das für die Sportvereine?

Das Landeskinderschutzgesetz bezieht auch Sportvereine mit Angeboten für Kinder und Jugendliche ein, sich auf den Weg zu machen, ein Schutzkonzept zu entwickeln.


Welche Fristen gelten für wen?

  • 01.09.2026: Vereine mit FSJ-Einsatzstelle
  • Alle anderen Vereine haben noch keine Frist zur Umsetzung der Meilensteine oder Vorlage von Schutzkonzepten.

Langfristig ist das Ziel, dass alle Sportvereine Schutzkonzepte entwickelt haben, die auf die eigenen Rahmenbedingungen und Angebote angepasst sind.

FAQ LSB NRW: https://www.lsb.nrw/unsere-themen/schutz-vor-gewalt-im-sport/landeskinderschutzgesetz

Ihre Ansprechpartnerin

Vanessa Bierbrauer

Fachreferentin und Koordinierungsstelle "Prävention sexualisierter & interpersoneller Gewalt im Sport"