Angesichts der erneuten Einschränkungen im Breitensport durch die Corona-Pandemie, möchten wir Euch über die Möglichkeiten und Bedingungen informieren, die es bezüglich der Abnahme des Sportabzeichens gibt.

In der aktuellen Situation ist jeglicher Trainings- und Wettkampfbetrieb untersagt. Die Abnahme eines Sportabzeichens kann jedoch unter Individualsport gefasst werden und unter folgenden Bedingungen umgesetzt werden:

Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Beispiele

  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.

Dies würde bedeuten, dass eine Abnahme stattfinden kann, aber lediglich in einer 1 zu 1 Situation.