NL TransparenzregisterIn diesen Tagen erhalten viele Vereine eine E-Mail bezüglich ihrer Eintrgung im so genannten Transparenzregister. Da diese Mail für einige Irritationen sorgen könnte, hier nochmal die wichtigen Informationen dazu:

Worum geht es? Ein eingetragener Verein (e.V.) ist im Vereinsregister eingetragen – soweit so gut. Seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche das Transparenzregister. Grundlage dafür ist das Geldwäschegesetz (GWG), nach dem alle Gesellschaften und Unternehmen des Landes erfasst sein müssen. Konkret eingetragen wird der so genannte wirtschaftlich Berechtigte, bei einem e.V. in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB (Name, Vorname, Vorstandsfunktion, Vertretungsbefugnis).

Keine Anmeldepflicht für Vereine: Dazu muss der Vorstand wissen, dass er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG nicht verpflichtet ist, den e.V. zusätzlich auch im Transparenzregister anzumelden. Grund dafür ist, dass die erforderlichen Daten des e.V. und des Vorstands für das Transparenzregister elektronisch im Vereinsregister abrufbar sind und von dort überspielt werden, ohne dass dies ein Verein erfährt. Fazit: ein e.V. wird also (automatisch) im Transparenzregister geführt.

Dafür erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GWG die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinen nach § 20 GWG für diese Eintragung Gebühren. Zuständige Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH (http://www.transparenzregister.de/). Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zum 08.01.2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro.

Antrag auf Gebührenbefreiung möglich: Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen. Die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen (KSt-Freistellungsbescheid). Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden. Den Antrag kann der Verein (Stand August 2020) derzeit nur per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) unter Vorlage der folgenden erforderlichen Unterlagen stellen.

  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis.
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV).
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid).
  • Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.

Mustertext für ein Antragsschreiben:

Verein e.V.

- Anschrift

An den Bundesanzeiger Verlag GmbH

 

Antrag auf Gebührenbefreiung hier: Gebührenbescheid v. xx, Az.: xx

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Verein hat den o.a. Gebührenbescheid von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xx - xx. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Vorstand § 26 BGB (in vertretungsberechtigter Anzahl)