Corona: Sport grundsätzlich wieder mit 3G möglich
Am 4. März tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19. März gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Zuschauer
Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):
· 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
· Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
· Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
· Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
· Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Mehr als 1000 Personen draußen:
· 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .
· Es besteht Maskenpflicht.
· Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
· Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.
Mehr als 1000 Personen drinnen:
· 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
· Es besteht Maskenpflicht.
· Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
· Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.
Hinweise zu den Zuschaueregeln
· Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte Merkblatt des Gesundheitsministeriums.
· Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
· Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen
>> Download: Merkplatz Testnachweis des NRW-Gesundheitsministeriums