Am 4. März tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19. März gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.

· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

 

Zuschauer

Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):

· 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

· Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.

· Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.

· Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.

· Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.

 

Mehr als 1000 Personen draußen:

· 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .

· Es besteht Maskenpflicht.

· Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.

· Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

 

Mehr als 1000 Personen drinnen:

· 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.

· Es besteht Maskenpflicht.

· Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.

· Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.

 

Hinweise zu den Zuschaueregeln

· Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte Merkblatt des Gesundheitsministeriums.

· Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.

· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.

· Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen

 

>> Download: Merkplatz Testnachweis des NRW-Gesundheitsministeriums