Am Samstag. 19. März, tritt auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 2. April gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

 Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

· Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr

· Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G-Regelungen

· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.

· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen

· Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

Bis 1000 Personen: (drinnen)

- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

- Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)

 Bis 1000 Personen: (draußen)

- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

- Keine Maskenpflicht

Über 1000 Personen (drinnen):

- 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden

- Maskenpflicht! Ohne Ausnahme

Über 1000 Personen (draußen):

- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden

- Keine Maskenpflicht!