Das Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen besagt, dass bis zu acht Arbeitstage pro Jahr als unbezahlter Sonderurlaub möglich sind. Arbeitnehmer/-innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können somit eine Erstattung des Verdienstausfalls für die leitende und helfende Tätigkeit beantragen, die beispielsweise in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendsportveranstaltungen oder internationalen Jugendbegegnungen ausgeübt wird. Derzeit profitieren fast 1000 Personen pro Jahr von der Möglichkeit einer solchen Erstattung. Wer sich als Arbeitnehmer/-in in den genannten Bereichen freiwillig engagiert und dafür unbezahlten Sonderurlaub nimmt, kann sich den Verdienstausfall (rund 80 Prozent des Bruttogehalts) erstatten lassen!

Ansprechpartner
Referat Förderprogramme/KJP
Tel. 0203 7381-785
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Voraussetzungen:

  • nur bei einem Arbeitgeber mit privatrechtlichem Status (bei öffentlich-rechtlichem Status gibt es andere Vorschriften!) hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit
  • Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten, bei Arbeitnehmern unter 21 Jahren nach drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers
  • der unbezahlte Sonderurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (wir können die Erstattung des Verdienstausfalles gewähren, das Einverständnis zum unbezahlten Sonderurlaub muss der Arbeitgeber geben)
  • es muss eine unbezahlte Freistellung erfolgen (es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden)
  • Träger (Jugendabteilung eines Sportvereins, eines SSB/KSB oder eines Fachverbandes) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Landesgesetz nur für Nordrhein-Westfalen anwendbar)